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   KG, 08.01.2003 - 3 UF 213/02   

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https://dejure.org/2003,13416
KG, 08.01.2003 - 3 UF 213/02 (https://dejure.org/2003,13416)
KG, Entscheidung vom 08.01.2003 - 3 UF 213/02 (https://dejure.org/2003,13416)
KG, Entscheidung vom 08. Januar 2003 - 3 UF 213/02 (https://dejure.org/2003,13416)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; ArbZG § 3
    Anrechnung fiktiver Einkünfte bei Berufung des Unterhaltsschuldners auf fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1208
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92

    Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im

    Auszug aus KG, 08.01.2003 - 3 UF 213/02
    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1996, 345, 346; NJW 1994, 1002, 1003), der der Senat folgt, kommt die Zurechnung fiktiver Einkünfte nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige die ihm subjektiv zuzumutenden Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden nicht, oder nicht ausreichend unternommen hat und feststeht oder zumindest nicht auszuschließen ist, dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance mit einem höheren erzielbaren Einkommen bestanden hätte.
  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 23/91

    Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher

    Auszug aus KG, 08.01.2003 - 3 UF 213/02
    Kommt ein Unterhaltsverpflichteter dieser Obliegenheit schuldhaft nicht nach, so muss er sich so behandeln lassen, als ob er das Einkommen, das er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, tatsächlich hätte (vgl. BGH FamRZ 1992, 1045; 1993, 1304).
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZR 231/94

    Rechtsfolgen der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus KG, 08.01.2003 - 3 UF 213/02
    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1996, 345, 346; NJW 1994, 1002, 1003), der der Senat folgt, kommt die Zurechnung fiktiver Einkünfte nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige die ihm subjektiv zuzumutenden Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden nicht, oder nicht ausreichend unternommen hat und feststeht oder zumindest nicht auszuschließen ist, dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance mit einem höheren erzielbaren Einkommen bestanden hätte.
  • BGH, 16.06.1993 - XII ZR 49/92

    Bemessung des Unterhalts bei Selbständigen mit schwankendem Einkommen

    Auszug aus KG, 08.01.2003 - 3 UF 213/02
    Kommt ein Unterhaltsverpflichteter dieser Obliegenheit schuldhaft nicht nach, so muss er sich so behandeln lassen, als ob er das Einkommen, das er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, tatsächlich hätte (vgl. BGH FamRZ 1992, 1045; 1993, 1304).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZR 101/05

    Abänderung eines auf der Annahme eines fiktiven Einkommens beruhenden

    Bei dem Überangebot an Arbeitssuchenden, das für geringfügige Beschäftigungen zur Verfügung steht, spricht im Übrigen auch die allgemeine Lebenserfahrung nicht dafür, dass solche Stellen an Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft schon für acht Stunden eingesetzt haben, vergeben werden (vgl. KG FamRZ 2003, 1208, 1210).
  • OLG Hamm, 22.05.2006 - 6 WF 302/05

    Kindesunterhalt: Aufwendungen für Klassenfahrten und Nachhilfeunterricht kein

    Eine Verpflichtung zur Durchführung einer zusätzlichen Nebentätigkeit kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Aufnahme einer solchen Tätigkeit ausnahmsweise als zumutbar erscheinen lassen (OLG Koblenz FamRZ 2004, 829, 830; KG FamRZ 2003, 1208, 1209).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 1 BvR 2076/03

    Verletzung von Art 3 Abs 1, 20 Abs 3 GG durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe

    Kommt er dieser Obliegenheit schuldhaft nicht nach, so muss er sich so behandeln lassen, als ob er das Einkommen, das er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, tatsächlich hätte (vgl. KG, FamRZ 2003, S. 1208 ).
  • OLG Naumburg, 27.09.2005 - 3 WF 172/05

    Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand bei Begründung einer

    Von einem anderen Arbeitgeber ist dies kaum zu erwarten, womit bereits nicht zu ersehen ist, dass der Kläger überhaupt eine neue, näher gelegene oder sogar besser bezahlte Beschäftigung finden würde (vgl. KG, Urteil vom 8. Januar 2003, 3 UF 213/02 = FamRZ 2003, 1208-1210).
  • OLG Brandenburg, 14.01.2009 - 13 WF 128/08

    Kindesunterhalt: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen einen Anspruch auf

    Bei dem Überangebot an Arbeitssuchenden, das für geringfügige Beschäftigungen zur Verfügung steht, spricht im Übrigen auch die allgemeine Lebenserfahrung nicht dafür, dass solche Stellen an Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft schon für acht Stunden eingesetzt haben, vergeben werden (s. auch KG FamRZ 2003, 1208 ff.).
  • AG Ludwigslust, 02.05.2005 - 5 F 508/04

    Streit um die Abänderung eines auf die Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten

    So soll etwa bei tatsächlicher Arbeitslosigkeit dem Unterhaltsschuldner ein fiktives Einkommen immer nur dann angerechnet werden können, wenn positiv festzustellen sei, dass bei ausreichenden Bemühungen der Unterhaltsverpflichtete eine Stelle hätte finden können, mit der er ein Einkommen hätte erzielen können, mit dem ihm auch nur teilweise die Zahlung von Unterhalt möglich wäre (KG FamRZ 2003, 1208; vgl. zuletzt OLG Celle FamRZ 2005, 648 [OLG Celle 18.06.2004 - 18 UF 39/04] ).

    Soweit es in diesem Zusammenhang zum Teil darum geht, ob dem Unterhaltsschuldner ein besserer Verdienst als der bei seiner jetzigen Stelle erzielte zuzurechnen wäre, führt die dazu angestellte Überlegung, dass es jeder Lebenserfahrung widerspreche, dass ein Arbeitnehmer einem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zu einem niedrigeren Entgelt zur Verfügung stelle, wenn eine besser bezahlte Anstellung für ihn tatsächlich erreichbar sei (so KG FamRZ 2003, 1208/1209), im Übrigen zu einem Zirkelschluss.

  • AG Oberhausen, 23.06.2004 - 40 F 15/01

    Unterhaltsansprüche nach § 1572 BGB bei Erwerbsunfähigkeit eines Ehegatten

    Auch auf die hohe Arbeitslosenquote allein kann sich ein Unterhaltspflichtiger nicht berufen (vgl. auch OLG Köln, NJWE-FER 1999, 84, 85 und OLG Brandenburg NJWE-FER 2001, 70 ff; weniger streng KG FamRZ 2003, 1208).
  • OLG Hamm, 08.08.2005 - 6 WF 302/05
    Eine Verpflichtung zur Durchführung einer zusätzlichen Nebentätigkeit kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die Aufnahme einer solchen Tätigkeit ausnahmsweise als zumutbar erscheinen lassen ( OLG Koblenz FamRZ 2004, 829, 830; KG FamRZ 2003, 1208, 1209).
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